Nachtsichtgeräte und Schweizer Recht: was gilt, und was nicht

Kurz vorweg, weil es die Frage ist, die uns am häufigsten erreicht: Ein Nachtsichtgerät zum Beobachten ist in der Schweiz frei erwerbbar. Kein Waffenerwerbsschein, keine Bewilligung, keine Meldung. Das Waffengesetz nennt Nachtsicht genau ein einziges Mal, und zwar zusammen mit dem Wort Ziel.

Ein Nachtsichtzielgerät, also ein Gerät, mit dem an einer Waffe gezielt wird, ist Waffenzubehör und braucht eine Ausnahmebewilligung. Derselbe Bildverstärker, andere Verwendung, anderes Recht. Der Rest dieses Textes zeigt, wo die Linie genau verläuft, wer sie im Einzelfall zieht, und was bei Einfuhr und Ausfuhr dazukommt.

Was im Waffengesetz tatsächlich steht

Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54) erwähnt Nachtsicht an einer einzigen Stelle. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b führt Laser- und Nachtsichtzielgeräte als Waffenzubehör auf.

Das entscheidende Wort ist Ziel. Gemeint sind Geräte, mit denen an einer Waffe gezielt wird, nicht Geräte, mit denen man in die Nacht schaut.

Für Waffenzubehör in diesem Sinn gilt Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d: Es darf weder übertragen noch erworben noch in die Schweiz verbracht werden. Wer es dennoch benötigt, braucht eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 28b.

Was in dieser Liste nicht steht

Beobachtungsgeräte. Ein Monokular, ein Binokular oder ein Panoramagerät, das Sie ans Auge oder an den Helm nehmen, ist in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b nicht genannt. Das ist der Unterschied, den fast jede Anfrage verwechselt, und er kommt vor allen anderen.

Die Bauform ändert daran nichts. Ein Monokular und ein Binokular unterscheiden sich in Gewicht, Tiefenwahrnehmung und Preis, nicht in ihrer rechtlichen Einordnung.

Die Verwendung entscheidet, nicht das Gehäuse

Hier wird es konkret. Wird ein Beobachtungsgerät so an einer Waffe montiert und verwendet, dass damit gezielt wird, entsteht genau das Gerät, das Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b nennt. Dann greift die Regel.

Das Bauteil in Ihrer Hand hat sich nicht verändert. Seine rechtliche Einordnung schon. Wer ein Monokular auf eine Waffe setzt und darüber zielt, kauft sich damit eine Bewilligungspflicht ein, die er beim Tragen am Helm nicht hatte.

Deshalb ist die nützlichste Frage vor dem Kauf nicht "Welches Gerät?", sondern "Wie wird es getragen und wofür wird es verwendet?". Diese Antwort bestimmt die Rechtslage, nicht der Produktname.

Wärmebild: was der Wortlaut abdeckt und was offenbleibt

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b nennt Laser- und Nachtsichtzielgeräte. Wärmebild kommt im Wortlaut nicht vor. Daraus abzuleiten, ein Wärmebildzielgerät sei damit frei, wäre Auslegung, und Auslegung ist nicht unsere Aufgabe. Das entscheidet das Waffenbüro Ihres Kantons.

Für die reine Beobachtung ist die Lage dieselbe wie bei Nachtsicht: Wärmebild- und COTI Thermal Fusion Geräte zum Beobachten stehen in der Waffenzubehör-Liste nicht. Für die Jagd gilt eine eigene Vorschrift, und die ist weiter gefasst.

Jagd: eine eigene Vorschrift, und sie ist ausdrücklich

Die Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) verbietet in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion als Hilfsmittel für die Jagd.

Drei Punkte daran sind wichtig, und alle drei werden regelmässig übersehen:

  • Es geht um die Jagdausübung, nicht um Besitz. Die Bestimmung regelt Hilfsmittel bei der Jagd.
  • Es geht um Zielgeräte und um Kombinationen mit vergleichbarer Funktion. Der Wortlaut greift also auch dann, wenn die Zielfunktion erst durch das Zusammensetzen mehrerer Teile entsteht, etwa ein Wärmebild-Vorsatzgerät vor einer Zieloptik.
  • Beobachtungsgeräte sind im Wortlaut nicht genannt. Das heisst nicht, dass jede Verwendung zulässig wäre. Die Jagd wird kantonal vollzogen, und die Kantone kennen eigene Vorschriften.

Wenn Sie jagen, klären Sie das vor dem Kauf mit der Jagdverwaltung Ihres Kantons: was bei der Nachsuche erlaubt ist, was beim Ansitz, was bei der reinen Wildbeobachtung ausserhalb der Jagd. Die Antwort kostet einen Anruf und wiegt schwerer als jeder Forumsbeitrag.

Wer im Einzelfall entscheidet

Nicht wir, und kein anderer Händler auch nicht. Zuständig sind zwei Stellen:

  • Das Waffenbüro Ihres Kantons für alles nach Waffengesetz: Einordnung als Waffenzubehör, Ausnahmebewilligung nach Artikel 28b, Einfuhr eines Zielgeräts.
  • Die kantonale Jagdverwaltung für alles, was mit der Jagdausübung zusammenhängt.

Beide beantworten eine sachliche schriftliche Anfrage. Beschreiben Sie darin das Gerät, die Montage und die geplante Verwendung. Genau diese drei Angaben entscheiden den Fall, und eine schriftliche Antwort ist etwas wert, wenn später jemand fragt.

Kauf und Einfuhr in die Schweiz

Für eine Lieferung innerhalb der Schweiz und nach Liechtenstein gibt es keinen zusätzlichen Schritt. Sie bestellen ein Beobachtungsgerät, wir versenden es. Die angezeigten Preise enthalten die Schweizer Mehrwertsteuer, und Liechtenstein zählt dafür als Inland.

Und wenn ich selbst importiere?

Für Waffenzubehör nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ist das Verbringen in die Schweiz nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d untersagt, ausser mit Ausnahmebewilligung nach Artikel 28b. Ein Beobachtungsgerät fällt nicht unter diese Bestimmung.

Was bleibt, sind Zoll und Einfuhrsteuer sowie die Ausfuhrvorschriften des Absenderlands. Ein Gerät, das in der EU liegt, muss dort zuerst ausgeführt werden dürfen, und diese Bewilligung erteilt nicht der Verkäufer, sondern dessen Behörde. Das ist die häufigste Ursache dafür, dass ein Privatimport wochenlang stillsteht.

Ausfuhr aus der Schweiz: Güterkontrollverordnung und Endverbleibserklärung

Nachtsicht- und Wärmebildtechnik sind Güter mit doppeltem Verwendungszweck und unterstehen der Güterkontrollverordnung (GKV, SR 946.202.1), die das SECO vollzieht.

Entscheidend ist, was diese Kontrolle betrifft: die Ausfuhr aus der Schweiz, nicht den Kauf im Inland. Wer in der Schweiz kauft und in der Schweiz bleibt, hat mit der GKV nichts zu tun.

Für eine Lieferung in die EU oder den Schengenraum kommt ein Schritt dazu. Nach der Zahlung erhalten Sie von uns eine Endverbleibserklärung. Sie unterschreiben und senden sie zurück, wir erledigen die Ausfuhrabwicklung, danach geht das Gerät mit Sendungsverfolgung raus. Wird die Bewilligung für Ihr Land nicht erteilt, stornieren wir und erstatten vollständig.

Zum Zeitbedarf nennen wir hier bewusst keine Zahl, die uns nicht gehört. Das SECO veröffentlicht keine verbindliche Bearbeitungsfrist und hält in der eigenen Wegleitung fest, dass unkritische Geschäfte innert Tagesfrist bewilligt werden und kritische Bestimmungsländer erheblich länger dauern. Was Sie für Ihre Bestellung einplanen sollten, steht bei den Nachtsichtgeräten im Shop.

Zubehör und Bekleidung sind keine kontrollierten Güter und gehen ohne diesen Schritt raus. Nach Russland, Belarus und in jedes von der Schweiz sanktionierte Land liefern wir nicht, dauerhaft nicht.

Nebenbei erklärt die Exportkontrolle auch, warum auf jedem Datenblatt eine FOM-Zahl steht: Der Figure of Merit wurde als Sortiergrösse für Ausfuhrentscheide eingeführt, nicht als Kaufhilfe. Warum das für Ihre Gerätewahl weniger bedeutet, als die Zahl verspricht, steht in unserem Beitrag zum Figure of Merit.

Häufige Fragen

Brauche ich für ein Nachtsichtgerät einen Waffenerwerbsschein?

Nein. Ein Beobachtungsgerät ist weder Waffe noch Waffenzubehör im Sinn von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b WG. Für ein Nachtsichtzielgerät gilt dagegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d, und dafür braucht es eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 28b.

Darf ich ein Nachtsichtgerät auf dem Helm tragen?

Das Waffengesetz regelt Waffen und Waffenzubehör. Ein Beobachtungsgerät am Helm ist keines von beidem. Was am jeweiligen Ort sonst gilt, etwa Hausrecht, Schutzgebiete oder kantonale Vorschriften, bleibt davon unberührt.

Ist Wärmebild anders geregelt als Nachtsicht?

Zum Beobachten stehen beide nicht in der Waffenzubehör-Liste. Bei der Jagd ist der Wortlaut der JSV weiter gefasst als jener des Waffengesetzes, weil er Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion ausdrücklich einschliesst.

Was ist eine Endverbleibserklärung?

Eine unterschriebene Erklärung des Empfängers darüber, wer das Gerät nutzt und dass es nicht weitergegeben wird. Sie ist Voraussetzung der Ausfuhrbewilligung und keine Formalität, die wir uns ausgedacht haben. Wir bereiten sie vor, Sie unterschreiben, wir reichen ein.

Gilt das alles auch für Liechtenstein?

Für den Kauf ja: Liechtenstein wird mehrwertsteuerlich als Inland behandelt und braucht keinen zusätzlichen Schritt bei der Bestellung. Ausfuhrrechtlich ist Liechtenstein ein eigener Fall, den wir pro Bestellung prüfen.

Rechtlicher Hinweis

Dies ist eine Zusammenfassung des Gesetzeswortlauts und keine Rechtsberatung. Massgebend sind die zitierten Erlasse in ihrer geltenden Fassung. Über Ihren konkreten Fall entscheidet das Waffenbüro Ihres Kantons, bei jagdlichen Fragen die kantonale Jagdverwaltung. Fragen Sie dort vor dem Kauf, nicht nachher.

Wenn die rechtliche Seite geklärt ist

Dann bleibt die technische, und die ist ehrlich gesagt die schwierigere. Röhrenklasse, Bauform, Phosphor, Gewicht am Helm: Darüber entscheiden Sie am besten nicht am Bildschirm. Der Showroom in Villmergen ist nach Vereinbarung geöffnet, und im Dunkeln durch zwei Röhren zu schauen beantwortet in zehn Minuten mehr als jedes Datenblatt.

Den Überblick über alle Nachtsichtgeräte im Sortiment finden Sie in der Kategorie, weitere Antworten auf unserer FAQ-Seite. Fragen auf jedem Detailgrad sind willkommen: info@dtdsystems.ch, +41 76 225 50 04.

Was diese Regeln in der Praxis bedeuten, sehen Sie an einem typischen Erstgerät wie dem DTD Jerry 14 oder dem klassischen Monokular DTD PVS-14; beide verkaufen wir genau zu den oben beschriebenen Bedingungen.

Beobachtungsgeräte, wie dieser Beitrag sie beschreibt, finden Sie hier: Nachtsichtgeräte kaufen in der Schweiz.

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